Unsere Vereinssatzung

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.04.1964 in Sassanfahrt.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 05.07.2011

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 04.05.2024


§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

      (1)      Der Verein führt den Namen „Gemütlichkeit Sassanfahrt e.V.“

      (2)      Er hat seinen Sitz in Sassanfahrt und ist im Vereinsregister unter der Registernummer VR 573 eingetragen.

      (3)      Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

      (1)      Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und des Wandersports.

      (2)      Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Durchführung von regelmäßigen Veranstaltungen.

 

§3 Steuerbegünstigung

  (1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §53 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      (2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeiträge

      (1)      Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

      (2)      Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, indem das aufzunehmende Mitglied bestätigt, dass es die Satzung zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist.

      (3)      Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterversammlung (Ausschuss).

      (4)      Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet dann jeweils zum Vereinsjahresende. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

      (5)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den endgültigen Ausschluss beschließt die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

      (6)      Die Mitgliedsbeiträge werden von der Vertreterversammlung festgesetzt.

 

§5 Organe des Vereins

      (1)      Die Organe des Vereins sind:

a)    Vorstand

b)    Vertreterversammlung (Ausschuss)

c)     Kassenrevisoren

d)    Mitgliederversammlung

 

§6 Vorstand

      (1)      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Hauptkassier. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

      (2)      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung im Außenverhältnis des Vereins berechtigt.

      (3)      Im Innenverhältnis darf ein Vorstandsmitglied bis zu einer Summe von 150,00 EUR selbstständig tätig werden. Bei darüberhinausgehenden Beträgen ist eine vorherige Abstimmung in der Vertreterversammlung notwendig.

      (4)      Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

      (5)      Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren in direkter und geheimer Wahl im Rahmen der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§7 Vertreterversammlung (Ausschuss)

      (1)      Weiteres Vereinsorgan ist die Vertreterversammlung (Ausschuss).

      (2)      Sie setzt sich aus dem Vorstand, dem Schriftführer und den Mitgliedervertretern zusammen.

      (3)      Die Mitglieder der Vertreterversammlung müssen Vereinsmitglieder sein.

      (4)      Die Zahl der Mitgliedervertreter richtet sich nach der Vereinsmitgliederzahl zum Zeitpunkt der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Pro 15 Mitglieder muss mindestens ein Vertreter gewählt werden. Mehr Vertreter sind möglich.

      (5)      Die Wahl des Schriftführers und der Mitgliedervertreter findet alle 2 Jahre in der ordentlichen Jahreshauptversammlung statt und sollte in direkter und geheimer Wahl durchgeführt werden. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Eine Wiederwahl ist zulässig.

      (6)      Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn 2/3 der Hauptversammlung damit einverstanden sind.

      (7)      Die Vertreterversammlung sollte zusammen mit dem Vorstand in der Regel monatlich tagen.

      (8)      Aufgabe der Vertreterversammlung ist es, die Interessen des Vereins zu vertreten, ein aktives Vereinsleben zu gestalten (z.B. Veranstaltungsplanung, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen) und damit verbundene Beschlüsse zu fassen, sofern dafür laut Satzung keine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig ist.

      (9)      Bei Beschlussfassungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird dabei grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

    (10)    Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§8 Kassenrevisoren (Kassenprüfung)

      (1)      Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt.

      (2)      Die Wahl findet alle 2 Jahre in der ordentlichen Jahreshauptversammlung statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

      (3)      Die Wahl sollte in direkter und geheimer Wahl durchgeführt werden. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

      (4)      Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn 2/3 der Hauptversammlung damit einverstanden sind.
 

 

      (5)      Die Kassenrevisoren sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen, wobei sich Feststellungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Buchungen bzw. der Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken.

      (6)      Über die durchgeführte Kassenprüfung ist von den Revisoren bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§9 Mitgliederversammlung

      (1)      Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

      (2)      Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

      (3)      Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)    Wahl und Abwahl des Vorstandes

b)    Wahl und Abwahl der Vertreterversammlung und des Schriftführers

c)     Wahl und Abwahl der Kassenrevisoren

d)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e)    Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes

f)      Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

g)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

      (4)      Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich, über das Gemeindeblatt, über die Vereinshomepage und durch Aushang im Vereinskasten eingeladen.

      (5)      Anträge zur Behandlung im Rahmen der Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht sein.

      (6)       Der Versammlungsleiter prüft vor Beginn die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder jederzeit beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

      (7)      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird, sofern in der Satzung nicht anders geregelt, vom Versammlungsleiter festgesetzt.

      (8)      Vor Neuwahlen wird ein Wahlausschuss aus 3 Personen der anwesenden Mitglieder gebildet.

      (9)      Bei Wahlgängen die laut Satzung auch per Akklamation möglich sind, fragt der Wahlausschuss vor jedem Wahlgang die anwesenden Mitglieder, ob diese mit einer Abstimmung per Akklamation einverstanden sind. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn 2/3 der Hauptversammlung damit einverstanden sind.

    (10)    Im Monat März findet die jährliche ordentliche Jahreshauptversammlung statt.

    (11)    Auf der Jahreshauptversammlung werden jährlich die Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des Hauptkassiers, des Schriftführers und der Kassenrevisoren abgegeben.

    (12)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Berufungs-Antrages erfolgen.
 

 

    (13)    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

 

§10 Satzungsänderungen und Auflösung

      (1)      Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

      (2)      Bei sonstigen Satzungsänderungen, bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

      (3)      Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

      (4)      Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

      (5)      Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 5 Mitglieder diesen weiterführen wollen und gegen die Auflösung gestimmt haben.

      (6)      Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

      (7)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hirschaid und soll für Projekte im Bereich der Seniorenarbeit verwendet werden.

      (8)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

 

Zur leichteren Lesbarkeit unserer Satzung verzichten wir auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung und schreiben personenbezogene Hauptwörter in der männlichen Form. Dies ist als neutrale Formulierung gemeint, mit der wir ohne jegliche Diskriminierung, alle Menschen gleichermaßen ansprechen (m/w/d)


Die Vorstandschaft